Dividenden

Unsere Politik für dsm-firmenich

2024 Dividende auf Stammaktien von dsm-firmenich

Am 7. Mai 2024 hat die Hauptversammlung der DSM-Firmenich AG den Vorschlag angenommen, eine Dividende je Stammaktie in Höhe von 2,50 € zu beschließen.

Die Dividende wurde zum Teil (62,7 %) aus den Reserven aus Kapitaleinlagen und zum Teil (37,3 %) aus dem Bilanzgewinn gezahlt.

Der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass es angemessen ist, eine Dividende vorzuschlagen, die außerhalb der Zielvorgabe von dsm-firmenich von 40-60% des gesamten Nettogewinns liegt, da dsm-firmenich sich verpflichtet hat, den Gewinn pro Aktie innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherzustellen, und da sein Kapital und seine Liquidität die vorgeschlagene Dividendenausschüttung erlauben.

In ihrem Prüfbericht, der dem Jahresabschluss der DSM-Firmenich AG beiliegt, bestätigt KPMG, dass die vorgeschlagene Zahlung mit dem Schweizer Recht und den Statuten übereinstimmt.

2024 war die zeitlich begrenzte Ausschüttung der DSM-Firmenich AG:

  • Erscheinungsdatum                  =   7. Mai 2024
  • Ex-Dividendentag                 =   9. Mai 2024
  • Stichtag                         =  10. Mai 2024
  • Zahlungsdatum                      =  16. Mai 2024

Schweizer Verrechnungssteuer

Die Dividende von EUR 2,50 pro Aktie wurde teilweise (62,7%) aus den Kapitaleinlagereserven ohne Abzug einer schweizerischen Verrechnungssteuer und teilweise (37,3%) aus dem Bilanzgewinn mit einem Abzug von 35% schweizerischer Verrechnungssteuer gezahlt.

  • 1,5675 € pro Aktie aus den Rücklagen für Kapitaleinlagen (es wurde keine Dividendensteuer einbehalten)
  • 0,9325 € je Aktie aus dem verfügbaren Gewinn. (35% DWT).

Daraus ergibt sich ein Betrag von € 0,32637 DWT pro Aktie, der am 13. Juni 2024 von der DSM-Firmenich AG an die Eidgenössischen Steuerbehörden gezahlt wird, unter ein Wechselkurs von 0,98000, was CHF 0,3198 DWT pro Aktie ergibt.

Je nach Steuerstatus und Wohnsitz des wirtschaftlich Berechtigten der Dividende kann die schweizerische Verrechnungssteuer von 35% teilweise angerechnet und/oder teilweise zurückgefordert werden.

Weitere Informationen zur Rückforderung der Schweizer Verrechnungssteuer finden Sie unter:

  • Gebietsansässige Schweiz, Deutschland 
  • Alle anderen Länder 
  • Für die Niederlande (Formulare im Zusammenhang mit dem von der Schweiz mit den Niederlanden geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen - Formular 81) 

    Um das Formular 81 von der Website der Schweizer Steuerbehörden herunterzuladen, muss auch ein Snapform Viewer heruntergeladen werden. Wir wurden von einigen Aktionären informiert, dass sie Probleme mit dem Herunterladen des Snapform-Viewers haben (durch bestimmte Firewalls blockiert). Das Formular 81 kann auch kostenlos bei den Schweizer Steuerbehörden bestellt werden: Klicken Sie hier 

    Eine Anleitung zum Ausfüllen des Formulars 81 finden Sie unter. Wir haben auch ein Beispiel für das Ausfüllen des Formulars 81 hinzugefügt. Siehe hier.

Wichtig: Die auf der Website von dsm-firmenich sowie im Anweisungsformular und im Beispiel gemachten Angaben zur (teilweisen) Rückforderung des schweizerischen DWT sind nicht als Steuerberatung gedacht. Die DSM-Firmenich AG übernimmt keine Haftung für eventuelle Ungenauigkeiten in diesen Dokumenten / auf dieser Website, die zu Schäden führen. Stellt ein Aktionär einen Antrag auf Rückerstattung an irgendjemanden, so geschieht dies auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung.

 

2023 Dividende auf Stammaktien von dsm-firmenich

Am 29. Juni 2023 hat die außerordentliche Hauptversammlung der DSM-Firmenich AG den Vorschlag angenommen, eine Dividende je Stammaktie in Höhe von 1,60 € zu beschließen.

Die Dividende wurde vollständig aus den Rücklagen aus Kapitaleinlagen gezahlt. Die Auszahlung der Dividende erfolgte ohne Abzug einer schweizerischen Verrechnungssteuer.

Zeitplan für die Zahlung der Dividende DSM-Firmenich AG

  • Veröffentlichungsdatum           = 29. Juni 2023 (nach der EGM)
  • Ex-Dividendentag          = 3. Juli 2023
  • Stichtag                  = 4. Juli 2023
  • Zahlungsdatum               = 6. Juli 2023

Dividendenpolitik

dsm-firmenich kann in Zukunft weitere Dividenden erklären und ausschütten. Unser Verwaltungsrat wird in der Regel im Februar und März eines jeden Jahres - zu dem Zeitpunkt, an dem wir unsere Finanzergebnisse für das Vorjahr veröffentlichen - eine Dividendenerklärung in Erwägung ziehen und vorschlagen. Unsere Fähigkeit und Absicht, in Zukunft Dividenden zu erklären und auszuschütten:

i) hauptsächlich von der Finanzlage, den Betriebsergebnissen, dem Kapitalbedarf, den Investitionsvorhaben, dem Vorhandensein ausschüttungsfähiger Rücklagen und verfügbarer Liquidität sowie anderen vom Verwaltungsrat als relevant erachteten Faktoren abhängen wird, und

ii) unterliegt vielen Annahmen, Risiken und Ungewissheiten, von denen viele außerhalb der Kontrolle von dsm-firmenich liegen.

Da wir unsere Geschäfte über verschiedene Tochtergesellschaften, assoziierte Unternehmen und Joint Ventures abwickeln, hängt die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne wesentlich davon ab, dass diese Unternehmen Gewinne erwirtschaften und diese an dsm-firmenich ausschütten.

Wir beabsichtigen, einen Teil unserer künftigen Gewinne einzubehalten, um unser weiteres Wachstum und unsere Entwicklung zu finanzieren. Wir streben daher an, zwischen 40 und 60 % unseres gesamten Nettogewinns als Dividende an die Aktionäre auszuschütten. Unser Ansatz ist wie folgt.

  • Liegt die Dividendenrendite unter oder bei 2 %, werden 50 % der Dividende aus den normalen Rücklagen oder Gewinnrücklagen und 50 % aus den Kapitaleinlagereserven gezahlt.
  • Alle Dividenden, die über eine Dividendenrendite von 2 % hinausgehen, werden ausschließlich aus den Kapitaleinlagereserven gezahlt (bei einer Rendite von 2,1 % würde beispielsweise eine Aufteilung von 1,0/1,1 zwischen Gewinnrücklagen und Kapitaleinlagereserven erfolgen).
  • Die Dividendenrendite wird als Prozentsatz auf der Grundlage des durchschnittlichen Aktienkurses des vorangegangenen Geschäftsjahres berechnet.

Wir beabsichtigen, jährlich eine Dividende auszuschütten, sofern die Bedingungen des schweizerischen Rechts und die einschlägigen Bestimmungen der Statuten erfüllt sind.

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